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Erkrankt ein freigestellter Arbeitnehmer länger als sechs Wochen, verliert er auch dann seinen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, wenn er diesen für die Dauer der Freistellung behalten hat. Denn soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten auch während der Freistellung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für eine Fortzahlung des Gehalts, so das Bundesarbeitsgericht. Dies führt dazu, dass nach Ablauf der sechswöchigen Fortzahlungsfrist ohne vorherige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Gehaltsanspruch erlischt, denn die Freistellung beseitigt üblicherweise lediglich die Arbeitspflicht, ohne dass der Arbeitnehmer deswegen automatisch zusätzliche Rechte erhält. Nach Ablauf der sechswöchigen Fortzahlungsfrist muss der Arbeitnehmer also Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen.